Christlicher Verein Junger Menschen Halle e.V.
geben Sie ein Zeichen der Verbundenheit mit dem, was der CVJM Halle tut und mit den Menschen, die hinter diesen vielfältigen Angeboten stehen und diese ermöglichen.
Sie "gehören dazu", fördern die Arbeit des CVJM Halle und haben gleichzeitig auch noch verschiedene Vorteile.
Alle jungen Menschen vom 9. Lebensjahr an können auf schriftliche Beitrittserklärung hin und durch Anerkennung der Satzung einfaches Mitglied werden.
Was die Mitgliedschaft im Monat kostet?
Schüler, Nichtverdiener 2,00 Euro
Vollverdiener 5,00 Euro
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Christlicher Verein Jungen Menschen“ (CVJM) und hat seinen Sitz in Halle (Saale). Er soll in das Vereinsregister eingetragen sein.
§ 2
Grundlage und Ziel, Aufgaben und Mittel
a) Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens.
Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes der CVJM („Pariser Basis“ von 1855):
„Die Christlichen Vereine Jungen Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten.“
Der Hauptausschuss des CVJM-Gesamtverbandes hat dazu folgende Zusatzerklärung beschlossen:
„Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die Pariser Basis gilt heute im Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen.“
b) Der Verein übernimmt für die Erreichung des unter § 2a aufgezeigten Zieles insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sammlung um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens.
2. Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und gemeinsamen Dienst.
3. Förderung zu christlichen Persönlichkeiten, die in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit sind.
c) Die Mittel zu Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:
1. Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Seelsorge, Evangelisation und Schrifttum.
2. Rat und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebensfragen.
3. Angebot eines Bildungsprogramms mit Vorträgen, Gesprächskreisen und Seminaren.
4. Einrichtung von Büchereien und Leseräumen, Verbreitung von Zeitschriften.
5. gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen, Feierstunden, Gesang, Musik, Freizeiten, Sport und Spiel.
6. Heranziehung seiner Glieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins, Durchführung von Seminaren für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter.
7. Beratung der Wehrpflichtigen und Betreuung der Wehr- und Zivildienstleistenden.
8. Kinder-, Jugend, Familien und Seniorenarbeit und Sozialarbeit.
9. Förderung des CVJM-Weltdienstes.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabeordnung.
2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses unter Beachtung der Absätze 1 bis 4 vergütet werden.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können haupt- oder nebenberuflich für den Verein tätig sein. Ihnen, sowie auch anderen Vereinsmitgliedern, kann darüber hinaus eine angemessene pauschale Vergütung (im Rahmen von § 3 Nr. 26a EStG)für die Tätigkeit im Verein gezahlt werden.
Aufwände und Auslagen, die durch den Dienst des Vereins entstehen, können auch pauschaliert erstattet werden, sofern es die gültige Steuergesetzgebung erlaubt.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Alle jungen Menschen vom 9. Lebensjahr an können auf schriftliche Beitrittserklärung hin und durch Anerkennung der Satzung einfaches Mitglied werden.
2. Zum tätigen Mitglied mit aktivem und passivem Wahlrecht kann der Vorstand von sich aus oder auf Antrag solche Mitglieder ernennen, die mindestens 16 Jahre alt sind, sich wenigstens ein halbes Jahr als Mitglieder im Verein bewährt haben und sich zu Grundlagen und des Vereins §2 bekennen. Anträge auf Ernennung kann der Vorstand ablehnen, wenn die Voraussetzung dafür nach seiner Überzeugung nicht gegeben ist. Eine ausgesprochene Ernennung kann vom Vorstand widerrufen werden, wenn die Merkmale einen tätigen Mitgliedes nach Ansicht des Vorstandes nicht mehr vorhanden sind.
3. Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch Abmelden beim Vorstand oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes.
4. Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Monatsbeitrag.
5. Frauen und Männer, die dem Verein in besonderer Weise nahe stehen und deren Lebensführung dem Vereinsziel entspricht, können auf Vorschlag des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben das Recht der tätigen Mitglieder.
6. In besonderen fällen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag auf schriftlichen Antrag ermäßigen oder erlassen.
§ 5
Die Jahreshauptversammlung
1. Jährlich ist eine Mitglieder-Jahreshauptversammlung abzuhalten. Die Versammlung ist durch den Vorstand durch einfachen Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage, in Ausnahmefällen 5 Tage, vor der Jahreshauptversammlung zu erfolgen.
2. Regelmäßige Tagesordnungspunkte sollen sein:
Andacht und Gebet
Entgegennahme des Arbeitsberichtes des Vorstandes
Entgegennahme des Kassenberichtes des Kassenwartes und der Berichtes der Rechnungsprüfer und deren Entlastung.
Entgegennahme des Berichtes des/der CVJM-Sekretär/in
Entgegennahme der Berichte der einzelnen Bereiche
Wahlen zum Vorstand, sofern Wahlen anstehen
Beratung der Anträge der Mitglieder. Die Anträge sind jedoch einen Woche vor der Hauptversammlung beim Vorstand mündlich oder schriftlich vorzubringen.
Planung der weiteren Arbeit des Vereins
Diskussion und Aussprachen
Sonstiges
3. Über die Jahreshauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen, hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 6
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Bestimmungen
des § 5 und § 7.
§ 7
Beschlussfassung und Wahlen
Die Beschlussfähigkeit der Jahreshauptsversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist gebunden an die Anwesenheit wenigstens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder.
Ist das erforderliche Drittel der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von § 12. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Über die Art der Abstimmung entscheidet – außer bei Vorstandwahl – die Versammlung selbst. Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftführer einen Sitzungsbericht aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.
§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht werden.
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, nämlich:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenwart
5. einem bis drei Beisitzer(n),
die von der Jahreshauptversammlung gewählt werden.
Die Leiter/Sprecher der einzelnen Arbeitsbereiche des Vereins sind geborene Mitglieder, die dem Vorstand mit beratender Stimme angehören.
Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung von den tätigen Mitgliedern für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung berufen.
Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören:
1. die Leitung des Vereins
2. die Hilfestellung zur Bildung von Gruppen und Abteilungen sowie die Berufung ihrer Leiter
3. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
4. die Ernennung der tätigen Mitglieder
5. die Einberufung der Jahreshauptversammlung und Festsetzung ihrer Tagesordnung
6. die Anstellung und Entlassung von Vereinsangestellten
7. die Aufstellung einer Ordnung betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Beiträge, Abzeichen usw.
Der Vorstand versammelt sich mindestens vierteljährlich. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 9
Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Seine Aufgaben sind:
1. Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
2. Die Aufstellung des Haushalsplanes und Vorlage der Jahresrechnung.
3. Die Anstellung und Entlassung sowie die Regelung der dienstlichen Belange der Vereinsangestellten. Die Dienstaufsicht kann delegiert werden.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung gebunden.
5. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gesetzlich vertreten.
§ 10
Organisatorische Zugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des CVJM Landesverbandes Sachsen-Anhalt e. V. Der Verein ist verpflichtet, auf Grund der Satzung des Landesverbandes diesen in seiner Arbeit und finanziell zu unterstützen und ist gleichzeitig Mitglied in der AG der CVJM Deutschlands
e. V.
Mitglieder des Vorstandes des Landesverbandes, insbesondere die Landeswarte, haben das Recht, mit beratender Stimme an der Jahreshauptsversammlung und den Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen. Sie sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen
Der CVJM Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. und die AG der CVJM Deutschland gehören dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e. V. mit Sitz in Kassel an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund der YMCA in Genf angeschlossen.
Der Verein ist als Mitglied des CVJM Landesverbandes Sachsen-Anhalt e. V. Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluss hat. Er ist durch seine Mitgliedschaft im CVJM Landesverband Sachsen-Anhalt e. V., über den CVJM-Gesamtverband, dem Diakonischen Werk – Innere Mission und Hilfswerk – der evangelischen Kirche in Deutschland als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
Der Verein ist unter der Nr. VR1165 in das Vereinsregister des Gerichtes der Stadt Halle eingetragen.
§ 11
Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet die außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der tätigen Mitglieder anwesend sein muss. Ist die erforderliche Hälfte der tätigen Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nachmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Hierbei sind nur Beschlüsse gültig, denen drei Viertel der anwesenden tätigen Mitglieder zugestimmt haben.
Alle Änderungen dieser Satzung müssen mit der Pariser Basis im Einklang stehen.
§ 12
Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied kann Anspruch auf Vereinsvermögen erheben. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt vorhandenes Vereinsvermögen an den CVJM Landesverband Sachsen-Anhalt e. V.
Wir stellen unseren Verein unter dem Schutz unseres Herr und Heilandes Jesus Christus, ohne dessen Beistand und Segen unsere Mühe und Arbeit umsonst sind.
Wahlspruch: Die Ernte ist groß, aber wenige sind der Arbeiter.
Darum bittet den Herrn der Ernte, dass er Arbeiter
in seine Ernte sende.
Matth. 9, 38
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 8.4.1992 beschlossen und in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 18.1.2003 sowie in der Jahreshauptversammlung am 17.11.2010 neu gefasst und beschlossen.
Halle, 20.11.2014
"Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten. Keine an sich noch so wichtigen Meinungsverschiedenheiten über Angelegenheiten, die diesem Zweck fremd sind, sollten die Eintracht brüderlicher Beziehungen unter den nationalen Mitgliedsverbänden des Weltbundes stören."
(Paris, 1855)
Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM.
Die "Pariser Basis" gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V.
für die Arbeit mit allen jungen Menschen.
Diese gemeinsamen Leitlinien des CVJM wurden beim Hauptausschuss des CVJM-Gesamtverbandes am 12. und 13. April 2002 erarbeitet.
Die Arbeit des CVJM geschieht auf der Grundlage der Pariser Basis des Weltbundes der CVJM und der Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland (s.o.)
Die Mitarbeitenden des CVJM sind im Glauben an Jesus Christus miteinander verbunden. Sie gehören verschiedenen christlichen Kirchen an. Der CVJM ist Teil der weltweiten Gemeinde Jesu Christi. Seine missionarische Arbeit trägt zum Aufbau der Gemeinde bei. Der CVJM sucht die Zusammenarbeit mit den christlichen Kirchen.
Die ehrenamtliche Mitarbeit ist im CVJM von wesentlicher Bedeutung. Ehrenamtliche und Hauptamtliche arbeiten partnerschaftlich zusammen.
Die Teilnahme an den Programmen des CVJM steht Jungen und Mädchen, Frauen und Männern aus allen sozialen, ethnischen, kulturellen und religiösen Gruppen offen. Die Angebote tragen zu gegenseitigem Verständnis und Respekt bei.
Im CVJM erleben vor allem junge Erwachsene, Jugendliche und Kinder die Liebe Gottes durch persönliche Zuwendung und Begleitung und werden zum Glauben an Jesus Christus eingeladen.
In der Gemeinschaft des CVJM sollen alle Wertschätzung erfahren, ihre Begabungen entdecken und entfalten und ihren Fähigkeiten entsprechend Verantwortung übernehmen.
Die Arbeit des CVJM geschieht ganzheitlich. Sie sieht den Menschen als Einheit von Geist, Seele und Leib, in seiner Beziehung zu sich selbst, zu anderen Menschen, zur Schöpfung und zu Gott. Sie geschieht in vielfältigen Formen der Jugendarbeit, der Jugendbildungs- und Jugendsozialarbeit.
Der CVJM ist ein demokratisch verfasster Jugendverband. Er vertritt jugendpolitisch die Interessen junger Menschen und unterstützt sie in der Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung.
Die CVJM sind regional, national und international vernetzt und bieten dadurch jungen Menschen die Chance, durch Begegnung und Austausch voneinander zu lernen und sich für ein gerechteres Zusammenleben in der Welt einzusetzen.
© 2018 F. Fitz CVJM Halle e.V.